Wie einzelne Verträge bei den Anbietern richtig gekündigt werden zeigen wir auf folgende Seiten:

DSL Sonderkündigungsrecht

Wer einen DSL-Vertrag abschließt, geht diesen in den meisten Fällen über einer Laufzeit von ein bis zwei Jahren ein. Was aber, wenn sich in diesem Zeitraum ein neues, besseres Angebot auftut? Jeder Kunde hat die Möglichkeit, seinen Vertrag per Sonderkündigungsrecht außerordentlich zu kündigen. Wir zeigen, wann das möglich ist und wie eine außerordentliche Kündigung aussehen sollte.

Langfristige Verträge: Bequem für die Provider

Betrachtet man sich die Verträge bei Internetprovidern genau, fällt einem auf: Die meisten sind auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Nach der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um meist weitere zwölf Monate, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird. Für den Provider selbst ist dies sehr bequem. Schließlich hat er so feste Einnahmen, mit denen er über ein oder zwei Jahre kalkulieren kann. Für den Verbraucher bringt dies eher Probleme mit sich – beispielsweise, wenn ein Umzug ansteht. Aber auch eine Änderung der AGB kann dazu führen, dass man mit den Bedingungen seines Vertrages nicht mehr einverstanden ist.
Laut Gesetz gibt es in mehreren Fällen die Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn

  • 1. der Anbieter seine AGB ändert
  • 2. eine Leistung nicht erbracht wird
  • 3. der Kunde umzieht

Des Weiteren gibt es drei Ausnahmeregelungen. Die meisten Internetanbieter räumen unter gewissen Umständen aus Kulanz ein Sonderkündigungsrecht ein. Mögliche Gründe wären

  • 1. der Verzug ins Ausland
  • 2. die Privat-Insolvenz des Kunden
  • 3. das Ableben des Kunden

DSL Sonderkündigungsrecht 1: Änderung der AGB

Jeder kann seinen Vertrag beim DSL-Anbieter per Sonderkündigungsrecht kündigen. Allerdings muss laut Gesetzgeber hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. In diese Rubrik gehört auf jeden Fall die Änderung der AGB. Ob es sich dabei um eine Preiserhöhung oder eine andere vertragliche Anpassung handelt, spielt keine Rolle.

DSL Sonderkündigungsrecht 2: Nicht erbrachte Leistung

Die zweite Möglichkeit, vorzeitig seinen Vertrag zu beenden, gibt es dann, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung vom DSL-Anbieter nicht erbracht wird. Wichtig ist jedoch, zunächst eine Nachbesserung einzufordern. Nur dann, wenn diese nicht erfolgt, darf man von seinem Vertrag zurücktreten.
DSL Sonderkündigungsrecht

Sonderkündigungsrecht 3: DSL-Umzug

Mit der Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber 2012 den Grundstein für ein weiteres Sonderkündigungsrecht gelegt. Laut TKG § 46 ist es möglich, bei einem Umzug eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen, sofern die Leistungen des alten Vertrages am neuen Umzugsort nicht mehr erbracht werden können. Sollte die Prüfung der DSL-Verfügbarkeit am neuen Wohnsitz negativ ausfallen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Und auch dann, wenn der Internetanschluss nur mit geringerer Bandbreite geschaltet werden kann, gilt das Sonderkündigungsrecht.
Für Verbraucherschützer ist das neue Gesetz ein wichtiger Erfolg. Vor der Neuregelung musste der Kunde oftmals die Grundgebühr für den Telefonanschluss in der alten Wohnung bis zum regulären Vertragsende weiterzahlen. Diese Beträge konnten sich sehr schnell auf bis fast 1000 Euro summieren. Mit dem § 46 wurde ein Kompromiss ausgehandelt, mit dem sowohl Verbraucher als auch Anbieter leben können.

Ordentliche und außerordentliche Vertragskündigung

Eine ordentliche Kündigung erfolgt immer zum Laufzeitende des Vertrages. Wichtig ist, eine schriftliche Kündigung zu formulieren und diese per Einschreiben an den Anbieter zu senden. Neben dem Namen und der vollständigen Anschrift muss in einem solchen Vertrag auch die Kundennummer enthalten sein. Wenige Tage später sollte man eine Antwort von seinem DSL-Anbieter erhalten. In diesem Schreiben befindet sich die Kündigungsbestätigung mit genauem Beendigungsdatum. Sollte der Provider leugnen, ein solches Kündigungsschreiben erhalten zu haben, kann der Kunde mit seinem Einschreiben-Rückschein nachweisen, dass die Kündigung zugestellt wurde.
Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis ermöglichen Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Eine außerordentliche Kündigung befreit einen von der Pflicht, bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit beim Anbieter zu bleiben. Allerdings muss man seinem Vertragspartner vorher eine Frist setzen. Während dieser bekommt der Anbieter die Chance, das Problem oder die Störung zu beseitigen. Erst dann, wenn diese Frist abgelaufen ist, kann man die endgültige Kündigung aussprechen. Rechtsexperten empfehlen, Fristsetzung und Kündigung in einem einzigen Schreiben zusammen abzuhandeln. Nachdem man kurz das Problem geschildert hat, fordert man seinen Anbieter dazu auf, das Problem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Im selben Brief teilt man zudem mit, dass man die außerordentliche Kündigung erklärt, sofern das Problem nach Ablauf der Frist noch weiter besteht. Natürlich sollte eine solche Frist realistisch sein. Empfehlenswert sind etwa zwei Wochen oder zehn Werktage.

Nicht immer ist das Setzen einer Frist vorgeschrieben. Immer dann, wenn Sachverhalte vorliegen, bei denen das Problem entweder nicht mehr beseitigt werden kann oder eine Frist sinnlos wäre, kann die außerordentliche Sonderkündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.