Störerhaftung bei freien WLAN-Hotspots nicht rechtens

Nach einer Entscheidung eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Betreiber freier WLAN-Hotspots nicht für die Upload oder Download illegaler Inhalte dritter Personen nicht haften. Die Hotels, Bars, Restaurants, Cafes oder Kneipen sind dem Gutachten nach nicht für die Urheberrechtsverletzung von Personen verantwortlich die ihren WLAN-Hotspots für das Herunterladen bzw. Hochladen von unrechtmäßigen Inhalten zweckentfremden.

Basierend auf dem Gutachten erklärte der verantwortliche Generalanwalt Maciej Szpunar, dass nationale Gerichte eine Lösung des Problems zur Störerhaftung verlangen könnten, doch seien zu weitreichende Auflagen seiner Ansicht nach nicht erlaubt. Der Hintergrund der wegweisenden Entscheidung war eine Abmahnung des Musikkonzerns Sony gegen einen Münchner Licht- und Tontechnikgeschäft. Der Inhaber hatte über seinen kostenlosen WLAN-Hotspot ein Album der Band „Wir sind Helden“ als Gratis-Download angeboten. Gegen Sony erhob der Geschäftsinhaber eine negative Feststellungsklage.

Auf Basis des Gutachtens wird von den Richtern des EuGH ein vergleichbares Urteil in den kommenden Monaten erwartet. Die Einschätzung des Gutachters wurde vom Verein Digitale Gesellschaft und der Piratenpartei begrüßt. Das Landgericht München geht davon aus dass der Inhaber des Licht- und Tontechnikladens die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortet hat.

Generell müssen basierend auf den vorliegenden Fakten die Inhaber von Geschäften ihre kostenlos angebotenen WLAN-Hotspots nicht mit einem Passwort absichern, weil es sich um einen freien WLAN-Zugang handelt. Nach der endgültigen EuGH-Entscheidung in ein paar Monaten wird rechtliche Klarheit für die gewerblichen Betreiber freier WLAN-Hotspots herrschen.

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