EuGH-Urteil – Keine Haftung bei freien WLAN

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) müssen Betreiber öffentlicher freier WLAN-Netze nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften aber mit Auflagen. Der Neuregelung der Störerhaftung zufolge können Betreiber von offenen WLAN-Netzen dazu verpflichtet werden einen Passwortschutz einzuführen, wenn einen Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben sollte. Die vorgeschaltete Nutzerregistrierung soll den illegalen Download verhindern.

Im Jahr 2020 soll nach der Vorstellung von EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in jedem Ort der EU ein WLAN-Hotspot verfügbar sein. Die Bundesregierung hatte im Juli die Störerhaftung aufgehoben und muss die Neuregelung nun mit dem Passwortschutz erweitern. Seit der Aufhebung der Störerhaftung boomen in Deutschland die freien WLAN-Hotspots. Die Bandbreite ist je nachdem ob der WLAN-Zugang mit Glasfaser, LTE oder DSL verbunden ist sehr unterschiedlich.

Zur Nutzung eines WLAN-Hotspots wird in den meisten Fällen keine vorherige Registrierung erforderlich, sondern muss nur die Nutzungsbedingungen bestätigen. Eine Beschränkung beim Datenvolumen oder Zeit besteht meist nicht. Aufgebaut werden die freie WLAN-Netze von Städten, Kommunen oder Gemeinden in Zusammenarbeit mit regionalen Telekommunikationsfirmen oder Providern. Refinanziert werden die Betriebskosten über Werbung, die nach Bestätigung der Nutzungsbedingungen kurz eingeblendet wird. Freies WLAN steht aber noch nicht überall zur Verfügung, vor allem auf dem Land besteht auf dem Gebiet noch eine Unterversorgung. Alle Orte die freies WLAN anbieten, gewinnen an Attraktivität bei Unternehmen, Bürgern und Touristen.

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