Die Bundesnetzagentur hat sich gegen die automatische Aktivierung der WLAN-Hotspots bei Kunden des Kabelnetzbetreibers Unitymedia ausgesprochen, doch kann gegen das Unternehmen kein Verfahren einleiten. Nur wenn der Kabelanbieter eine bestimmte Vorgabe nicht einhalten sollte, kann die Behörde aktiv werden.
Das Unternehmen muss nur die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einhalten aber ob Unitymedia mit seinem Vorgehen gegen aktuelles AGB-Recht verstößt, kann die Bundesnetzagentur nicht überprüfen. Die Behörde erwartet für die Kunden mit der automatischen Aktivierung der WLAN-Hotspots keine Einschränkungen.
Gegen das Wifi-Geschäftsmodell des Konzerns bei der die WLAN-Modems mit einem zusätzlichen Funksignal zu einem WLAN-Hotspot werden, wurden zahlreiche Verbrauchrberschwerden eingereicht. Auf Grund der anhaltenden Kritik und Beschwerden könnte Unitymedia sein Geschäftsmodell für ein bundesweites WLAN-Hotspot-Netz verbraucherfreundlicher gestalten.
Zur Zeit arbeitet Unitymedia nach Erhalt einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW an einer Verbesserung der Vertragsbedingungen. Die Kunden sollten einer Forderung der Verbraucherschützer zufolge der Freischaltung zustimmen, doch dagegen hat sich der Kabelanbieter bislang ausgesprochen.
Bundesweit befinden sich freie WLAN-Hotspots seit der Abschaffung der Störerhaftung im Aufwind. Der Aufbau der funkbasierten kostenfreien Internetzugänge erfolgt in den meisten Fällen mit Einsatz der zukunftssicheren Glasfasertechnologie, weil bei der Glasfaser hohe Bandbreiten von 100 Megabit und mehr möglich sind. Die WLAN-Hotspots werden vorwiegend an stark frequentierten Standorten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Parks oder öffentlichen Gebäuden installiert.
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